Ladestation als Mieter: so holen Sie die Zustimmung ein
Stand: Oktober 2026
Als Mieter dürfen Sie eine Ladestation nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters installieren. Ein Anspruch darauf besteht heute nicht. Der Bundesrat schlägt vor, das zu ändern. Die Vernehmlassung dazu endete am 12. Oktober 2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Was heute gilt: ohne Zustimmung keine Ladestation
Nach Art. 260a OR dürfen Sie Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für einen Parkplatz, den Sie zusammen mit der Wohnung mieten (Art. 253a OR).
Hat der Vermieter zugestimmt, darf er die Wiederherstellung beim Auszug nur verlangen, wenn das schriftlich vereinbart wurde. Weist die Sache bei Mietende dank der bewilligten Änderung einen erheblichen Mehrwert auf, können Sie unter Umständen eine Entschädigung verlangen.
Einen individuellen Anspruch auf Ladeinfrastruktur haben Mieter und Stockwerkeigentümer heute nicht. So hält es der Erläuternde Bericht des UVEK fest.
Was «schriftlich» praktisch heisst
Eine klare Zusage per E-Mail oder Brief reicht in der Praxis oft aus. Regeln Sie gleich mit, was mit der Box beim Auszug passiert: bleibt sie, oder wird sie entfernt?
Schritt für Schritt: Antrag an Vermieter oder Verwaltung
- Prüfen Sie Mietvertrag und Parkplatz. Wer ist Vermieter des Parkplatzes?
- Sprechen Sie früh mit der Verwaltung. Fragen Sie, ob für das ganze Haus schon eine Lösung geplant ist.
- Beziehen Sie einen Elektriker ein. Er klärt Hausanschluss, Leitungsweg und Lastmanagement.
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag (Bausteine unten).
- Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein. Kosten, Abrechnung und Auszug müssen geregelt sein.
- Lassen Sie die Installation von einem Betrieb mit Installationsbewilligung ausführen. Die Meldung an den Netzbetreiber erfolgt vor der Ausführung.
Musterbrief: Bausteine
Kein fertiger Brief, sondern Bausteine, die Sie anpassen:
- Betreff: Antrag auf Installation einer Ladestation für Parkplatz Nr. …
- Wer Sie sind, welche Wohnung, welcher Parkplatz
- Was Sie möchten: eine Ladestation, fachgerecht installiert, mit Meldung an den Netzbetreiber
- Angebot: Sie lassen vorab eine Abklärung durch einen Elektroinstallateur machen
- Kosten: Vorschlag, wer was zahlt (Box, Leitung, Zähler)
- Abrechnung: Strom über eigenen Zähler pro Ladepunkt
- Auszug: Box bleibt oder wird entfernt. Bitte schriftlich festhalten (Art. 260a OR)
- Bitte um schriftliche Antwort bis zu einem Datum
- Hinweis: Falls eine Lösung fürs ganze Haus geplant ist, machen Sie gerne mit
Technik kurz erklärt
Hausanschluss und Lastmanagement
Im Kanton Aargau sind die Hausanschlüsse der meisten Gebäude nicht dafür ausgelegt, mehrere E-Autos gleichzeitig zu laden. Ein Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung. Im Mehrfamilienhaus lohnt sich oft eine Lösung, die man Platz für Platz ausbauen kann. Mehr dazu im Ratgeber Lastmanagement im Mehrfamilienhaus.
Abrechnung
Der Stromverbrauch sollte pro Ladepunkt zuordenbar sein, zum Beispiel mit einem MID-zertifizierten Zähler. So empfiehlt es die Energieberatung Aargau.
Meldepflicht und Bewilligung
Wer elektrische Installationen erstellt oder ändert, braucht eine Installationsbewilligung des ESTI (Art. 6 NIV). Der Installateur meldet die Arbeiten vor der Ausführung dem Netzbetreiber (Art. 23 NIV). Der Netzbetreiber kann zusätzlich ein Anschlussgesuch verlangen.
Auf bestehenden Parkplätzen ist eine Baubewilligung in den meisten Fällen nicht nötig. Im Aussenbereich kann sie nötig sein. Im Zweifel fragen Sie die Gemeinde.
Mehr zum Angebot Ladestation und Wallbox finden Sie unter Elektromobilität.
Kosten: wer zahlt was?
Heute ist alles Verhandlungssache mit dem Vermieter. Es gibt keine festen Sätze für Ihre Situation.
Investiert der Vermieter, kann das als Mehrleistung den Mietzins erhöhen (Art. 269a Bst. b OR).
Im Vorschlag des Bundesrats trägt der Eigentümer in erster Linie die Grundinstallation. Er kann sie in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzen. Die Ladestation zahlen Sie selbst.
Der Erläuternde Bericht des Bundes schätzt die Nachrüstung der Grundinstallation auf 500 bis 1500 Franken pro Parkplatz und nennt eine durchschnittliche Mietzinserhöhung von 5 bis 10 Franken pro Monat und Parkplatz (Leitfaden 2024). Das sind Schätzungen des Bundes, keine Preise von Elektro Imboden.
EnG-Vernehmlassung: was der Bundesrat vorschlägt
Hinweis: Vorschlag, noch nicht in Kraft. Die Vernehmlassung endete am 12. Oktober 2026. Jetzt wertet der Bund die Stellungnahmen aus.
Der Bundesrat schlägt einen neuen Art. 45c im Energiegesetz vor. Wer einen Parkplatz zusammen mit der Wohnung nutzt, soll vom Eigentümer die Grundinstallation verlangen können, wenn sie zumutbar ist.
Zur Grundinstallation gehören die Zuleitung bis zum Parkplatz, ein System zur Verbrauchszuordnung und ein Lastmanagement, wenn mehr als zwei Fahrzeuge Platz haben. Danach dürfen Sie auf eigene Kosten eine kompatible Ladestation anschliessen.
Das gilt nur, wenn Wohnung und Parkplatz vom selben Vermieter kommen. Auch Untermiete ist erfasst. Zumutbar heisst Einzelfall: Kosten, Technik, Denkmalschutz oder kurze Restmietdauer können dagegen sprechen.
Bei Streit geht es zuerst zur Schlichtungsbehörde, danach zum Zivilgericht. Eine reine Duldungspflicht für Einzelboxen hat der Bund geprüft und nicht gewählt.
Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist offen. Es geht noch ins Parlament und untersteht dem fakultativen Referendum.
Was das für Sie heute bedeutet
Bis zum Inkrafttreten gilt Art. 260a OR. Eine saubere Anfrage lohnt sich trotzdem schon jetzt. Verwaltungen denken oft lieber in Gesamtlösungen als in Einzelboxen.
Sonderfall Stockwerkeigentum
Heute betreffen gemeinschaftliche Teile die ganze Gemeinschaft. Bauliche Massnahmen richten sich nach den Regeln zum Miteigentum (ZGB Art. 712g, 647c ff.). In der Regel braucht es einen Beschluss der Versammlung. Prüfen Sie Ihr Reglement.
Im Vorschlag sollen auch Stockwerkeigentümer mit Parkplatz die Grundinstallation verlangen können. Zuerst an der Versammlung, erst dann Schlichtung oder Gericht. Die Kostenverteilung folgt dem Reglement, zum Beispiel nach Wertquote.
Tipp: ein Gesamtkonzept fürs Haus statt vieler Einzelboxen.
Elektro Imboden in Mellingen: Abklärung vor Ort
Die Elektro Imboden AG sitzt an der Gheidstrasse 7 in 5507 Mellingen. Wir arbeiten in der Region Baden, Brugg und Mellingen.
Wir klären Hausanschluss und Leitungsweg, planen Konzepte mit Lastmanagement, installieren und melden die Arbeiten dem Netzbetreiber.
Als Mieter erhalten Sie eine fachliche Grundlage, die Sie der Verwaltung weitergeben können. Für Verwaltungen und Stockwerkeigentümer planen wir Lösungen fürs ganze Haus.
Nächster Schritt
Möchten Sie eine Abklärung oder Offerte für eine Ladestation? Nutzen Sie unser Formular.
Lieber telefonieren? 056 481 81 81.
Leiten Sie diese Seite gerne Ihrer Verwaltung weiter. Allgemeine Fragen erreichen uns auch über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter eine Ladestation installieren?
Nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters. So steht es in Art. 260a OR. Ohne Zustimmung dürfen Sie die Mietsache nicht verändern.
Darf der Vermieter ein Elektroauto in der Tiefgarage verbieten?
Aus Sicht Brandschutz spricht nichts gegen ein Elektroauto in der Tiefgarage. Ein Elektroauto ist ein normal zugelassenes Fahrzeug. Für das Parkieren gelten dieselben Brandschutzvorschriften wie für Benzin- und Dieselautos. Laut dem Bundesamt für Energie haben Elektroautos kein grösseres Brandrisiko. Die VKF erlaubt sogar das Laden in Parkings ohne besondere Massnahmen, wenn die Elektroinstallation dafür ausgelegt ist. Massgebend sind Ihr Mietvertrag und die Hausordnung. Parken ist nicht dasselbe wie Laden. Für eine Ladestation brauchen Sie weiterhin die schriftliche Zustimmung des Vermieters (siehe «Was heute gilt: ohne Zustimmung keine Ladestation»). Ob Sie an einer bestehenden Steckdose laden dürfen, klären Sie vorher mit dem Vermieter. Das ist keine Rechtsberatung.
Habe ich heute ein Recht auf eine Ladestation?
Nein. Heute gibt es in der Schweiz keinen individuellen Anspruch für Mieter oder Stockwerkeigentümer. Der Bundesrat schlägt eine Änderung des Energiegesetzes vor. Sie ist noch nicht in Kraft.
Was schlägt der Bundesrat vor?
Eigentümer sollen auf Verlangen die Grundinstallation zum Laden erstellen müssen, wenn das zumutbar ist. Dazu gehören Zuleitung, Verbrauchszuordnung und bei mehr als zwei Plätzen ein Lastmanagement. Die Ladestation selbst zahlen Sie.
Wie geht es nach der Vernehmlassung weiter?
Die Vernehmlassung lief vom 19. Juni bis 12. Oktober 2026. Jetzt wertet der Bund die Stellungnahmen aus. Danach entscheidet der Bundesrat, ob und wie die Vorlage ans Parlament geht. Wann das Gesetz in Kraft tritt, ist offen.
Wer bezahlt die Ladestation?
Heute regeln Sie das mit dem Vermieter. Im Vorschlag trägt der Eigentümer die Grundinstallation und kann sie in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzen. Die Ladestation zahlt die Person, die den Parkplatz nutzt.
Muss die Ladestation gemeldet werden?
Ja. Der Installateur meldet die Arbeiten vor der Ausführung dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber kann zusätzlich ein Anschlussgesuch verlangen.
Was gilt im Stockwerkeigentum?
Bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen entscheidet die Gemeinschaft nach den Regeln zum Miteigentum. In der Regel braucht es einen Beschluss der Versammlung. Auch hier sieht der Vorschlag einen Anspruch auf die Grundinstallation vor.


